Unfall, was tun? Checkliste 2026 für die ersten 30 Minuten und danach
Ratgeber · Schaden
Es hat gekracht und dein Puls rast. Diese Seite sagt dir, was jetzt in welcher Reihenfolge zu tun ist. Beantworte vier kurze Fragen und du bekommst eine Checkliste genau für deinen Fall, zum Abhaken. Darunter stehen die Fristen der Tage danach und die Paragrafen, auf die es ankommt.
Unfall, was tun? Zuerst Warnblinker an, Warnweste an, Warndreieck aufstellen. Bei Verletzten rufst du die 112 und leistest Erste Hilfe. Dann machst du Fotos, tauschst mit dem Unfallgegner Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung aus und fährst bei kleinem Schaden zur Seite (§ 34 StVO). Wegfahren, bevor deine Daten festgestellt werden konnten, ist Unfallflucht nach § 142 StGB, auch beim Parkrempler mit Zettel an der Scheibe. Deiner eigenen Versicherung meldest du den Unfall innerhalb einer Woche, der Versicherung des Gegners als Geschädigter innerhalb von zwei Wochen in Textform. Welche Versicherung der Gegner hat, sagt dir der Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 250 260 0.
Unfall, was tun? Deine Checkliste für genau diesen Unfall
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Unfall-Checkliste: Was musst du jetzt tun?
Deine Schritte
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Stand 3. Oktober 2026. Dein Kfz-Vertrag kann abweichen. Keine Rechtsberatung.
Was tun in den ersten Minuten nach dem Unfall?
Erst sichern, dann helfen, dann dokumentieren. In dieser Reihenfolge, weil der zweite Unfall an derselben Stelle oft schlimmer ist als der erste. § 15 StVO verlangt beim Liegenbleiben sofort das Warnblinklicht und danach ein Warnzeichen „in ausreichender Entfernung“, bei schnellem Verkehr in etwa 100 m. Feste Abstände für die Stadt oder die Autobahn stehen nicht im Gesetz. Die üblichen Werte sind Empfehlungen:
Empfehlung des ADAC. Gesetzlich ist nur „ausreichende Entfernung“, bei schnellem Verkehr etwa 100 m (§ 15 StVO). Liegt die Unfallstelle hinter einer Kurve oder Kuppe, stell das Dreieck davor auf.
Ein Beispiel: Du stehst nach einem Auffahrunfall auf der Landstraße. 100 m sind etwa 130 normale Schritte. Geh mit dem aufgeklappten Dreieck am Rand entgegen der Fahrtrichtung und halte es vor dir hoch, damit dich die Autos sehen. Warndreieck und Warnweste musst du im Pkw ohnehin dabeihaben (§ 53a StVZO), dazu einen Verbandkasten nach DIN 13164 (§ 35h StVZO).
Ist jemand verletzt, rufst du die 112. Die Nummer ist kostenlos und gilt in ganz Europa. Sag, wo der Unfall ist, was passiert ist und wie viele Menschen verletzt sind. Leg nicht zuerst auf, die Leitstelle hat oft noch Fragen. Danach leistest du Erste Hilfe. Das ist keine Höflichkeit: Wer nicht hilft, obwohl es zumutbar ist, macht sich nach § 323c StGB strafbar. Zumutbar heißt auch, dass du dich nicht selbst in große Gefahr bringen musst.
Nicht im Auto warten: Auf Autobahn und Landstraße bist du hinter der Leitplanke sicherer als im Wagen. Das gilt auch für Kinder und Mitfahrer.
Welche Pflichten hast du nach § 34 StVO?
§ 34 StVO zählt die Pflichten jedes Unfallbeteiligten der Reihe nach auf. Beteiligt bist du schon, wenn dein Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, auch ohne Schuld. Die Tabelle zeigt sie in Alltagssprache:
| Pflicht | Was das konkret heißt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Anhalten | Sofort stehen bleiben, auch wenn es nur „ein Kratzer“ war. | § 34 Abs. 1 Nr. 1 |
| Sichern, beiseite fahren | Unfallstelle absichern. Bei geringfügigem Schaden sofort zur Seite fahren, vorher Fotos. | § 34 Abs. 1 Nr. 2 |
| Folgen prüfen, helfen | Nachsehen, ob jemand verletzt ist, und helfen. | § 34 Abs. 1 Nr. 3 und 4 |
| Beteiligung angeben | Sagen, dass du beteiligt warst. Auf Verlangen Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Angaben zur Haftpflicht. | § 34 Abs. 1 Nr. 5 |
| Bleiben oder warten | Bleiben, bis deine Daten festgestellt sind. Ist niemand da, eine angemessene Zeit warten. | § 34 Abs. 1 Nr. 6 |
| Nachträglich melden | Nach der Wartezeit sofort Polizei oder Geschädigten informieren, mit Anschrift, Kennzeichen und Standort des Autos. | § 34 Abs. 1 Nr. 7 |
| Spuren lassen | Keine Spuren beseitigen, bevor das Nötige festgestellt ist. | § 34 Abs. 3 |
Ab wann ist es Unfallflucht?
Unfallflucht ist es, wenn du wegfährst, bevor die anderen feststellen konnten, wer du bist, welches Auto du fährst und dass du beteiligt warst. Das Gesetz nennt es „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB). Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auf die Höhe des Schadens kommt es für die Strafbarkeit nicht an.
Der Klassiker ist der Parkrempler. Du stößt beim Ausparken gegen ein Auto, der Besitzer ist nicht da. Ein Zettel mit deiner Nummer hinter dem Scheibenwischer reicht nicht. Du musst eine nach den Umständen angemessene Zeit warten. Wie lang das ist, sagt kein Gesetz in Minuten. Nachts auf einem leeren Parkplatz ist es kürzer als mittags vor einem Supermarkt. Danach rufst du die Polizei oder den Halter an und gibst deine Anschrift, das Kennzeichen und den Standort deines Autos an. So steht es in § 142 Abs. 3 StGB.
Es gibt eine Brücke zurück: Meldest du dich bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nur geringem Sachschaden innerhalb von 24 Stunden freiwillig, mildert das Gericht die Strafe oder sieht ganz davon ab (§ 142 Abs. 4 StGB). Verlass dich nicht darauf. Wer gleich wartet und anruft, braucht diese Brücke nicht.
Auch Leitplanke und Zaun zählen: Fährst du allein gegen eine Leitplanke, ein Verkehrsschild oder einen Gartenzaun, gibt es einen Geschädigten. Dann gelten Wartepflicht und Meldepflicht genauso. Ruf in diesem Fall die Polizei.
Unfallflucht kann dich auch bei der Versicherung teuer zu stehen kommen. Die Musterbedingungen des GDV verbieten, den Unfallort ohne die nötigen Feststellungen zu verlassen (AKB E.1.1.3). Verletzt du diese Pflicht, kann dich deine Kfz-Haftpflicht in Regress nehmen. Nach § 6 KfzPflVV höchstens bis 2.500 €, bei besonders schweren vorsätzlichen Fällen bis 5.000 €. Als Beispiel für so einen Fall nennen die Musterbedingungen die Unfallflucht trotz Personenschaden oder schwerem Sachschaden.
Wann musst du die Polizei rufen?
Bei Verletzten, bei Unfallflucht des Gegners, bei Streit über den Hergang und wenn ein Geschädigter nicht da ist, rufst du die 110. Bei einem kleinen Blechschaden ohne Verletzte, bei dem ihr euch einig seid, müsst ihr die Polizei nicht rufen. Für die Versicherung reicht dann ein sauber ausgefüllter Unfallbericht, so der Verband der Versicherer. Die Polizei entscheidet übrigens nicht, wer zahlt. Sie hält aber Verstöße, Aussagen und Spuren fest, und das hilft dir später.
Fährst du einen Mietwagen oder Firmenwagen, schau in den Vertrag. Manche verlangen nach jedem Unfall eine Aufnahme durch die Polizei.
Welche Daten brauchst du vom Unfallgegner?
Du brauchst Name und Anschrift des Fahrers, das Kennzeichen, die Kfz-Haftpflichtversicherung und, wenn möglich, die Versicherungsnummer. Ist der Fahrer nicht der Halter, notier auch den Halter. Dazu Namen und Telefonnummern von Zeugen. Fotografiere am besten den Fahrzeugschein und den Führerschein des anderen, wenn er einverstanden ist.
Unterschreibe kein Schuldanerkenntnis. Deine Versicherung muss zwar trotzdem zahlen (§ 105 VVG). Ein schriftliches „Ich war schuld“ kann im Streit aber gegen dich verwendet werden, obwohl der Hergang vielleicht anders war. Im Europäischen Unfallbericht kreuzt ihr nur an, was passiert ist. Die Unterschrift bestätigt die Angaben, keine Schuld.
Notizblock: Daten des Unfallgegners
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Was ist in den Tagen nach dem Unfall zu tun?
Die wichtigsten Fristen sind eine Woche für deine eigene Versicherung und zwei Wochen für die Versicherung des Gegners. So sieht der Ablauf von Minute 0 bis Woche 2 aus:
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Minute 0
Anhalten und sichern. Warnblinker, Warnweste, Warndreieck. Bei Verletzten 112.
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Minute 5 bis 30
Helfen und festhalten. Erste Hilfe, Fotos, Daten, Zeugen, Unfallbericht. Bei kleinem Schaden zur Seite fahren. Bei Streit oder Flucht 110.
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Stunde 1 bis 24
Nachmelden, falls nötig. Hast du ein parkendes Auto beschädigt und niemanden angetroffen, meldest du dich spätestens jetzt bei der Polizei. Fühlst du dich nicht gut, geh zum Arzt und lass dir den Befund geben.
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Tag 1 bis 7
Eigene Versicherung informieren. Jeden Unfall, aus dem du haften könntest, innerhalb einer Woche (§ 104 VVG, AKB E.1.1.1). Meldet sich der Gegner mit Forderungen, gibst du das ebenfalls binnen einer Woche weiter.
-
bis Tag 14
Als Geschädigter beim Gegner anmelden. Du zeigst den Schaden dem Haftpflichtversicherer des Gegners innerhalb von zwei Wochen in Textform an (§ 119 VVG). E-Mail reicht, rechtzeitiges Absenden genügt.
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danach
Schaden regulieren. Gutachten oder Kostenvoranschlag, Reparatur, Abrechnung. Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Unfalljahres.
Rechenbeispiel zur Verjährung: Der Unfall passiert am 3. Oktober 2026. Die Frist beginnt am 31. Dezember 2026 um Mitternacht und endet am 31. Dezember 2029. Sobald du den Schaden bei der Versicherung angemeldet hast, ist die Verjährung gehemmt, bis sie dir ihre Entscheidung in Textform schickt (§ 115 Abs. 2 VVG).
Wer meldet den Unfall welcher Versicherung?
Der Unfallverursacher meldet den Schaden seiner eigenen Kfz-Haftpflicht. Der Geschädigte meldet seine Ansprüche direkt beim Haftpflichtversicherer des Verursachers, das erlaubt § 115 VVG. Bei unklarer Schuld meldest du beides: deiner eigenen Versicherung den Unfall und dem Gegner deine Ansprüche.
| Deine Lage | Wem du meldest | Frist |
|---|---|---|
| Du bist schuld | Eigene Kfz-Haftpflicht. Für dein eigenes Auto die Vollkasko, falls vorhanden. | 1 Woche |
| Der andere ist schuld | Haftpflichtversicherer des Gegners. Deine eigene Versicherung zur Info. | 2 Wochen beim Gegner, 1 Woche bei dir |
| Schuld strittig | Eigene Versicherung und Versicherer des Gegners. | 1 Woche und 2 Wochen |
| Gegner geflüchtet | Polizei, eigene Versicherung. Ist er nicht zu finden: Vollkasko oder Verkehrsopferhilfe. | sofort Anzeige, 1 Woche Versicherung |
| Wildunfall | Polizei, eigene Teilkasko oder Vollkasko. | sofort Polizei, 1 Woche Versicherung |
Fristen nach §§ 104, 119 VVG und Muster-AKB 2015 (E.1.1.1). Dein Vertrag kann kürzere Meldewege oder Zusatzpflichten vorsehen, etwa bei Diebstahl „unverzüglich“.
Warum auch melden, wenn du nicht schuld bist? Weil der andere vielleicht eine andere Geschichte erzählt. Deine Haftpflicht wehrt unberechtigte Forderungen gegen dich ab, sie muss aber davon wissen. Eine Meldung allein stuft dich nicht zurück. Nach den Musterbedingungen zählt ein Jahr erst als schadenbelastet, wenn die Versicherung zahlt oder Geld für den Fall zurücklegt (AKB I.4). Was das für deinen Beitrag bedeutet, steht in unserem Ratgeber zur SF-Klasse.
Kleine Schäden zahlen manche lieber selbst, um die Rückstufung zu vermeiden. In der Haftpflicht geht das auch nachträglich: Hat deine Versicherung höchstens 500 € gezahlt, schreibt sie dir nach der Regulierung den Betrag. Erstattest du ihn innerhalb von sechs Monaten, bleibt dein Vertrag schadenfrei (AKB I.5). Ein Beispiel: Die Versicherung zahlt 420 € für die Stoßstange des anderen. Die Rückstufung würde dich über die nächsten Jahre vielleicht mehr kosten. Frag deine Versicherung nach der Rechnung, bevor du entscheidest. Hat sich dein Beitrag nach einem Schaden stark erhöht, kann ein Wechsel der Kfz-Versicherung zum Jahresende helfen.
Für die Regulierung als Geschädigter brauchst du eine Bewertung des Schadens. Bei kleinen Schäden reicht oft ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Bei größeren Schäden lohnt ein unabhängiges Gutachten, das bei klarer Schuld des anderen dessen Versicherung bezahlt. Wann sich das lohnt und wie du einen Gutachter findest, erklärt unser Ratgeber Gutachter nach Unfall. Ist der Schaden höher als der Wert des Autos, lies Totalschaden: was jetzt?. Auch nach einer guten Reparatur verliert dein Auto oft an Wert. Diesen merkantilen Minderwert kannst du zusätzlich fordern.
Was gilt bei Unfallflucht des Gegners, Wildunfall und Unfall im Ausland?
Der andere ist abgehauen. Notier sofort Kennzeichen, Marke, Farbe, Fahrtrichtung und Uhrzeit, auch wenn es nur ein Teil des Kennzeichens ist. Ruf die 110 und zeig die Unfallflucht an. Mit dem Kennzeichen findet der Zentralruf den Versicherer. Bleibt der Fahrer unbekannt, springt die Verkehrsopferhilfe ein, der Entschädigungsfonds der Kfz-Versicherer. Für dein Auto zahlt sie in diesem Fall aber nur, wenn bei dem Unfall auch ein Mensch erheblich verletzt wurde, und Sachschäden erst ab 500 € (§ 12 PflVG). Für eine Beule vom unbekannten Parkrempler bleibt dir meist nur die eigene Vollkasko.
Wildunfall. Warnblinker, Warndreieck, Polizei anrufen. Fass das Tier nicht an und nimm es auf keinen Fall mit: Das ist Wilderei nach § 292 StGB, auch wenn das Reh schon tot ist. Für dein Auto zahlt die Teilkasko den Zusammenstoß mit Haarwild, also etwa Reh oder Wildschwein (AKB A.2.2.1.4). Viele Verträge verlangen bei Wildschäden ab einem bestimmten Betrag eine Meldung bei der Polizei (AKB E.1.3.3). Ob Teilkasko reicht oder Vollkasko sinnvoll ist, klärt der Ratgeber Teilkasko oder Vollkasko.
Unfall im Ausland oder mit einem ausländischen Auto. Der Zentralruf hilft auch hier, wenn das Auto aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum kommt. Aus dem Ausland erreichst du ihn unter +49 40 300 330 300.
Später verkaufen. Ein reparierter Unfallschaden gehört beim Verkauf auf den Tisch. Wann ein Schaden nur ein Bagatellschaden ist und wann du ihn nennen musst, steht in Unfallfrei oder Bagatellschaden. Umgekehrt gilt beim Kauf: Ob ein Gebrauchtwagen schon einen Unfall hatte, siehst du oft nicht. Tipps dazu stehen in Unfallwagen erkennen.
Streit mit der Versicherung. Kürzt die Versicherung deine Forderung oder bestreitet sie die Schuld, hol dir Rat bei einem Anwalt für Verkehrsrecht oder bei der Verbraucherzentrale. Hast du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, frag dort zuerst nach.
Häufige Fragen
Unfall, was tun als Erstes?
Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Bei Verletzten die 112 rufen und Erste Hilfe leisten. Erst danach Fotos machen und Daten austauschen.
Wie lange habe ich Zeit, einen Unfall der Versicherung zu melden?
Deiner eigenen Versicherung meldest du den Unfall innerhalb einer Woche (§ 104 VVG, Muster-AKB E.1.1.1). Als Geschädigter zeigst du den Schaden dem Versicherer des Gegners innerhalb von zwei Wochen in Textform an (§ 119 VVG). Bei beiden Fristen genügt das rechtzeitige Absenden.
Wer meldet den Unfall bei der Versicherung?
Der Verursacher meldet ihn seiner Kfz-Haftpflicht. Der Geschädigte meldet seine Ansprüche direkt beim Versicherer des Verursachers (§ 115 VVG).
Muss ich nach jedem Unfall die Polizei rufen?
Nein. Bei einem kleinen Sachschaden ohne Verletzte, bei dem ihr euch einig seid, reicht ein gemeinsam unterschriebener Unfallbericht. Die Polizei rufst du bei Verletzten, bei Streit, bei Unfallflucht, bei Alkoholverdacht und wenn ein Geschädigter nicht anzutreffen ist.
Wie lange muss ich nach einem Parkrempler warten?
Eine „nach den Umständen angemessene Zeit“ (§ 142 StGB). Eine feste Minutenzahl gibt es nicht. Ein Zettel an der Scheibe reicht nicht. Nach der Wartezeit musst du dich sofort bei der Polizei oder beim Halter melden.
Was mache ich, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht?
Kennzeichen, Marke, Farbe und Fahrtrichtung notieren und die 110 rufen. Mit dem Kennzeichen ermittelt der Zentralruf unter 0800 250 260 0 die Versicherung. Bleibt der Fahrer unbekannt, zahlt meist nur deine Vollkasko den Blechschaden.
Was tun bei einem Wildunfall?
Sichern, Polizei anrufen, Tier nicht mitnehmen, das wäre Wilderei (§ 292 StGB). Den Schaden am Auto zahlt bei Haarwild wie Reh oder Wildschwein die Teilkasko.
Bekomme ich nach einem Unfall eine Rückstufung?
Nur wenn deine Haftpflicht oder Vollkasko zahlt. Die Teilkasko, etwa beim Wildunfall, hat keine SF-Klasse. Zahlt deine Haftpflicht höchstens 500 €, kannst du den Betrag innerhalb von sechs Monaten erstatten und bleibst schadenfrei (Muster-AKB I.5).
Quellen
- § 34 StVO, Unfall: gesetze-im-internet.de; § 15 StVO, Liegenbleiben: gesetze-im-internet.de
- § 142 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: gesetze-im-internet.de; § 323c StGB: gesetze-im-internet.de; § 292 StGB: gesetze-im-internet.de
- § 53a StVZO, Warndreieck und Warnweste: gesetze-im-internet.de; § 35h StVZO, Erste-Hilfe-Material: gesetze-im-internet.de
- VVG §§ 104, 105, 115, 119: § 104, § 105, § 115, § 119
- § 6 KfzPflVV, Grenzen der Leistungsfreiheit: gesetze-im-internet.de; § 12 PflVG, Entschädigungsfonds: gesetze-im-internet.de
- Verjährung: § 14 StVG mit §§ 195, 199 BGB
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 30.04.2025), Abschnitte A.2.2.1.4, E.1 und E.2: gdv.de (PDF)
- GDV-Verbraucherportal, Checkliste nach dem Autounfall: dieversicherer.de; Zentralruf der Autoversicherer: zentralruf.de
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Erste Hilfe und Notruf 112: bbk.bund.de
- ADAC, Empfehlung zu Abständen des Warndreiecks: presse.adac.de
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Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Bei Streit wende dich an einen Anwalt für Verkehrsrecht oder an die Verbraucherzentrale.